Datenschutzbehörde (Landesdatenschutzgesetz)

Neben dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten in Deutschland außerdem die sechzehn Landesdatenschutzgesetze (LDSG) für die jeweiligen Bundesländer. Größtenteils sind diese deckungsgleich mit den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes; es ergeben sich jedoch auch ein paar Unterschiede. Die Gesetze regeln allgemein den Datenschutz in öffentlichen Stellen des Landes. Für Unternehmen gelten sie damit grundsätzlich nicht; allerdings gibt es auch vereinzelt Ausnahmen für die jeweiligen Bundesländer.


Anwendungsbereich der Landesdatenschutzgesetze

Die Datenschutzgesetze der Bundesländer gelten also insbesondere für die jeweiligen öffentlichen Stellen des einzelnen Bundeslandes, etwa für Landesbehörden und Kommunalverwaltungen. Erheben und verarbeiten diese personenbezogene Daten, ist das jeweilige LDSG anzuwenden. Sie regeln außerdem die Befugnisse der Landesdatenschutzbeauftragten. Privatrechtlich organisierte Unternehmen, wie beispielsweise eine AG, GmbH, KG oder OHG, sind nicht öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 4 BDSG. Grundsätzlich gelten für sie die Landesdatenschutzgesetze damit nicht. In diesem Fall ist also das Bundesdatenschutzgesetz anzuwenden. Dieses ermächtigt in § 38 Abs. 6 BDSG die einzelnen Landesregierungen aber dazu, Aufsichtsbehörden zu bestimmen, die für die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes in nicht öffentlichen Stellen zuständig sind. Insofern sind Landesdatenschutzgesetze für Unternehmen dann relevant, wenn es um die Bestimmung der zuständigen Datenschutzbehörde geht.

Außerdem können in der Auftragsdatenverarbeitung (ADV) die Datenschutzgesetze der Bundesländer für Unternehmen relevant werden, wobei sich dabei die Regelungen in den einzelnen Ländern unterscheiden.

Landesdatenschutz bei Behörden als Auftraggeber für Unternehmen

Im Rahmen der in § 11 BDSG geregelten Auftragsdatenverarbeitung sind Auftragsverhältnisse zwischen Landesbehörden als Auftraggeber und Unternehmen als Auftragnehmer durchaus mögliche Konstellationen. Gleichwohl ist in dieser Norm keine Ermächtigung zur Aufgabenverlagerung zu sehen. Dass eine öffentliche Stelle demnach ihre Aufgaben an privatrechtlich organisierte Unternehmen übertragen darf, ist nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Sollte ein Unternehmen an der Wahrnehmung von Staatsaufgaben beteiligt sein, was einer Kompetenzübertragung nahe- oder gleichkommt, bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigung. Bei einer Auftragsdatenverarbeitung zwischen einer Landes- oder Kommunalbehörde und einem Unternehmen können daher auch die Landesdatenschutzgesetze zu beachten sein.

Bis auf das LDSG Schleswig-Holstein enthalten alle Landesdatenschutzgesetze Regelungen, nach welchen Unternehmen und ihre Mitarbeiter in solchen Fällen das landesgesetzliche Datengeheimnis wahren müssen. Eben dieses Datengeheimnis legt eben das jeweilige LDSG fest. Unternehmen sollten ihre Mitarbeiter gegebenenfalls also darauf aufmerksam machen.

Landesdatenschutzbehörden und Landesdatenschutzbeauftragte

Das Bundesdatenschutzgesetz ermächtigt in § 38 Abs. 6 BDSG die Länder zudem, die zuständigen Datenschutzbehörden zu bestimmen. Mit Ausnahme von Bayern und Schleswig-Holstein sind das die jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten. Sie sind für die Kontrolle der Unternehmen hinsichtlich der Vorschriften des dritten Abschnitts des BDSG zuständig. Dieser umfasst alle Regelungen zur Erhebung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten in und durch Unternehmen. Erkennt die Landesdatenschutzbehörde bei einer Kontrolle eine Missachtung dieser Vorschriften, ist mit den schmerzlichen Sanktionen des BDSG zu rechnen.

Auch wenn also die einzelnen Landesdatenschutzgesetze grundsätzlich nicht auf Unternehmen anwendbar sind, sollten Unternehmen sie im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung und hinsichtlich der zuständigen Datenschutzbehörde immer im Hinterkopf behalten.