Verstoß gegen DatenschutzRechtsgrundlagen
Verstoß gegen Datenschutz
Unwissenheit und eine fahrlässige Handhabung bei der Einhaltung von Datenschutzbestimmungen können binnen kurzer Zeit zur Missachtung der relevanten Datenschutzgesetze führen. Bei einem Verstoß gegen Datenschutz ist jedoch schnell mit erheblichen Konsequenzen für Unternehmen zu rechnen. Nutzt ein Betrieb entgegen der Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten von Kunden und Mitarbeitern in anderer als der dort vorgegebenen Weise, sieht das BDSG Sanktionen in Form von Bußgeldern (§ 43 BDSG) oder gar Freiheitsstrafen (§ 44 BDSG) vor. Aber nicht nur gesetzliche Sanktionen sollten berücksichtigt werden – denn missachtet ein Unternehmen den Datenschutz, kann das auch gegenüber Kunden, Mitarbeitern und Geschäftspartnern einen großen Vertrauensverlust bedeuten. Generell können Unternehmen mit Verstößen gegen den Datenschutz ihren guten Ruf ruinieren.
Folgen bei Missachtung der BDSG-Regelungen
Eine wichtige Regelung des BDSG ist nach den §§ 4g, 4f BDSG, dass Unternehmen einen betrieblichen
Datenschutzbeauftragen bestellen müssen, sofern eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern mit der
automatisierten oder nicht-automatisierten Verarbeitung von Daten betraut ist. Das ist in der Regel der
Fall, sodass diese Pflicht sowohl mittelständische Betriebe als auch Großkonzerne betrifft. Dieser
Datenschutzbeauftragte wird regelmäßig von den Datenschutzaufsichtsbehörden kontrolliert. Hat ein
Unternehmen keinen Datenschutzbeauftragten bestellt, besteht eine Meldepflicht gegenüber der Behörde.
Ersatzweise muss dann das Verfahrensverzeichnis vorgelegt werden. Diese Pflicht stellt Unternehmen
regelmäßig vor große Probleme und erhöht das Risiko eines Verstoßes gegen Datenschutz. Kann ein
Unternehmen diesen und anderen Pflichten nicht nachkommen, zieht das folgende Konsequenzen nach sich:
Das BDSG sieht bei Datenschutzverstößen unter anderem finanzielle Sanktionen vor. So kann bei schweren
Verstößen gemäß § 43 Abs. 3 BDSG ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 300.000 € erhoben werden –
vorausgesetzt, dass das Unternehmen aus der Missachtung der Datenschutzbestimmungen einen
wirtschaftlichen Vorteil gezogen hat. Ein Bußgeld folgt vor allem bei der leichtfertigen Missachtung im
Rahmen der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten. Aber auch Pflichtverletzungen
im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflichten können finanziell geahndet werden. Geschieht ein solcher
Verstoß sogar absichtlich oder gegen Entgelt, kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren auf den
Unternehmer zukommen (§ 44 BDSG). Sofern kein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt ist, ist
dabei immer der Unternehmer selbst für die Prozesse in seinem Betrieb verantwortlich.
Abgesehen von diesen gesetzlichen Sanktionsvorschriften können den Unternehmer bei Datenverlust
selbstverständlich auch Schadensersatzansprüche von Geschädigten treffen. Ein Verstoß gegen Datenschutz
kann dabei rasch erhebliche Summen annehmen und unter Umständen als Durchgriffshaftung in das
Privatvermögen des Unternehmers vollstreckt werden. Eine möglicherweise bestehende Versicherung greift
bei Gesetzesverstößen nicht.
Verstoß gegen Datenschutz: Vertrauensverlust und Rufschädigung
Neben diesen schwerwiegenden Sanktionen droht Unternehmen bei Verstoß gegen Datenschutz zudem ein
immenser immaterieller Schaden in Form von Image- und Rufschädigungen. Bei der immer schneller
wachsenden digitalen Vernetzung und der damit verbundenen stetig steigenden Zahl an Datenverarbeitungen,
spielt Datenschutz seit Jahren eine immer größere Rolle. Verbraucher, Kunden, Geschäftspartner und auch
Mitarbeiter – für sie alle ist er von enormer Wichtigkeit. Verstoßen Unternehmen also im Umgang mit
personenbezogenen Daten gegen ihre Pflichten, drohen nachhaltige Vertrauensverluste von allen Seiten,
die das Unternehmen über Jahre hinweg behindern können. Dies zeigen auch prominente und
öffentlichkeitswirksame Beispiele in der Vergangenheit.
Imageschaden, Bußgelder, Schadensersatz oder gar Haftstrafen – diese Konsequenzen bei Verstoß gegen
Datenschutz sollten Unternehmen eingehend dazu anhalten, sensibel mit den von ihnen erhobenen Daten
umzugehen. Eine Missachtung der einschlägigen Vorschriften im Bereich des Datenschutzes kann viel
schneller als in anderen Bereichen zu einem bösen Erwachen führen.