Telemediengesetz (TMG)

Unter Telemedien versteht man Dienste, durch die Informationen als elektronische Daten zugänglich gemacht werden. Das sind zum Beispiel Access Providing, Telebanking, Online-Pressedienste, aber auch die Kommunikation per E-Mail. Das 2007 in Kraft getretene Telemediengesetz (TMG) regelt insbesondere Datenschutz und Haftung in diesem Bereich. Es ergänzt als spezielle Datenschutzbestimmung hinsichtlich elektronischer Informations- und Kommunikationsdienste (soweit diese nicht dem Telekommunikationsgesetz unterfallen) das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Regelungen des BDSG sind deshalb neben dem TMG nur anwendbar, soweit dieses keine besonderen Regelungen enthält. Für Unternehmen statuiert das Telemediengesetz im Hinblick auf den Datenschutz einige Pflichten, welche im Zeitalter digitaler Kommunikation und Internetpräsenzen von hoher Relevanz sind.


Anwendungsbereich des Telemediengesetzes

Das Telemediengesetz gilt nach § 1 Abs. 1 für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit diese nicht dem Telekommunikationsgesetz oder dem Rundfunkstaatsvertrag unterstehen. Es findet auf alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen Anwendung. Als Anbieter im Sinne des TMG versteht man unter anderem auch juristische Personen (meist Unternehmen), die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, ob privat oder zur geschäftsmäßigen Nutzung. So ist jede Website ein Telemedium und jeder Betreiber ein solcher Dienstanbieter. Nutzer nach dem Telemediengesetz ist jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere zur Erlangung von Informationen.

Der Datenschutz ist im Telemediengesetz in den §§ 11-15a geregelt. Anknüpfungspunkt dieser Vorschriften ist dabei, wie im Bundesdatenschutzgesetz, der Schutz personenbezogener Daten bei der Erhebung und Verwendung (d. h. Verarbeitung und Nutzung) durch Dienstanbieter. Ausgenommen davon sind Erhebung und Verwendung im Dienst- und Arbeitsverhältnis, sofern dies ausschließlich beruflichen Zwecken dient. Ebenso wie das BDSG beinhaltet auch das TMG in seinen Datenschutzvorschriften das sogenannte Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt. Es reicht dabei aber anders als im Bundesdatenschutzgesetz nicht aus, dem Nutzer die Möglichkeit des Widerspruchs bezüglich der Verarbeitung seiner Daten einzuräumen. Vielmehr muss er immer dann in die Verwendung seiner Daten ausdrücklich einwilligen, wenn die jeweils einschlägigen Gesetze die Verarbeitung nicht gestatten. Dies ist insbesondere bei der Datenübermittlung an Dritte aufgrund von Werbezwecken zu beachten. Unter bestimmten und strengen Voraussetzungen darf der Dienstanbieter Bestands-, Verkehrs- und Nutzungsdaten der Nutzer verwenden und verarbeiten.

Telemediengesetz und Unternehmen

Das Telemediengesetz und seine Datenschutzvorschriften regeln ebenfalls einige relevante Pflichten, die Unternehmen zu beachten haben. Nach § 5 TMG haben Betreiber von Websites die Pflicht, ein Impressum mit einem gewissen Mindestinhalt (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse etc.) zu erstellen. Das setzt das „geschäftsmäßige Betreiben“ des Internetangebots voraus, d. h. es muss sich um ein Angebot handeln, das einer nachhaltigen und auf Dauer angelegten Tätigkeit dient. Diese Pflicht wird in der Praxis häufig versehentlich verletzt, sodass Unternehmen dabei keinesfalls unachtsam sein dürfen.

Hohe Bußgelder bei Verletzung

Weiterhin finden sich die Datenschutzpflichten des Dienstanbieters vor allem in den §§ 13 ff. des Telemediengesetzes. Bei der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten durch den Dienstanbieter hat dieser den Nutzer umfänglich zu unterrichten. Diese Unterrichtung muss für die Nutzer jederzeit abrufbar und gleichwohl zu beenden sein. Zudem dürfen keine Daten ohne dessen ausdrückliche Einwilligung verarbeitet werden.

Im Vergleich zum Bundesdatenschutzgesetz enthält das Telemediengesetz weitaus umfangreichere Pflichten, sobald es um die Verarbeitung personenbezogener Daten im Hinblick auf Telemedien geht. Unternehmen sollten darauf achten, diese Pflichten einzuhalten, denn die Sanktionen sind mit Bußgeldern von bis zu 50.000€ sehr streng.