Rechtsgrundlagen

Das Datenschutzrecht ist hauptsächlich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Unter anderem wird dabei die Verarbeitung personenbezogener Daten von öffentlichen Stellen wie auch von Unternehmen berücksichtigt. Speziellere Regelungen des Datenschutzrechts finden sich unter anderem im Telekommunikationsrecht, insbesondere in §§ 91ff. TKG, die für Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen (z.B. Provider, Mobilfunkanbieter) gelten. Weitere speziellere Regelungen zum Datenschutzrecht hält das Telemediengesetz bereit. Hierbei sind insbesondere §§ 11ff. TMG zu beachten. Das TMG gilt für alle Telemedienanbieter – so erfasst es sämtliche Geschäftsvorgänge, die online geschehen. Digitale Dienstanbieter sollten daher bei der Verwendung von Daten nicht nur das BDSG, sondern auch das speziellere TMG im Blick behalten.


EU-Datenschutzgrundverordnung ab 2018

Das europäische Datenschutzrecht geriet mit dem Beschluss der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) im Jahr 2016 gehörig in Aufruhr. Ab 2018 wird die Verordnung das Datenschutzrecht vereinheitlichen und somit Datenschutzstandards für die gesamte EU schaffen. Insbesondere sollen Geldbußen bei Verstößen deutlich erhöht und durch die Marktort-gebundene Regelung auch Unternehmen außerhalb der EU zur Verantwortung gezogen werden können. Zusätzlich dazu wird es einige neue Verpflichtungen für Unternehmen, z.B. die Pflicht zu verbraucher- und datenschutzfreundlichen Voreinstellungen bei elektronischen Geräten, geben.

Die Verordnung wird ab Mai 2018 die Richtlinie 95/46/EG ersetzen, auf der das BDSG basiert. Dementsprechend bedarf es auch beim BDSG einer „Evolution“, da es sonst gegen die Verordnung verstoßen würde. Dies wurde auch von der Bundesregierung gewürdigt und entsprechend ein Gesetzesentwurf zur Änderung des BDSG am 01.02.2017 veröffentlicht. Im Gegensatz zur Richtlinie 95/46/EG ist die Grundverordnung unmittelbar ab 28. Mai 2018 wirksam und muss nicht erst vom nationalen Gesetzgeber umgesetzt werden. Der nationale Gesetzgeber hat jedoch einen gewissen Spielraum für nationale Anpassungen, auch wenn die Verordnung eigentlich bindend ist.

Der Datenschutzstandard in Unternehmen sollte somit auf jeden Fall bis zum 28. Mai 2018 an die Grundverordnung angepasst werden und die Entwicklung bei der Änderung des BDSG sowie in spezielleren Datenschutzregelungen weiter im Blick behalten werden.